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Lexikon: Spareinlagen

Spareinlagen dürfen von Kreditinstituten nur von Privatpersonen und von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation hereingenommen werden. Außerdem dürfen Spareinlagen nicht für den Zahlungsverkehr verwendet werden.

Spareinlagen dürfen nicht befristet werden. Meist können die Einlagen (oder gewisse Teile davon) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

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