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Sparerfreibetrag und Freistellungsauftrag


Zinsen und Dividenden, also Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind einkommensteuerpflichtig. Damit am Finanzamt nichts vorbeigeschmuggelt wird, wird die Steuer gleich von der Bank einbehalten und abgeführt. Gut, dass jeder einen Sparerfreibetrag hat. Dieser Freibetrag kann durch einen Freistellungauftrag geltend gemacht werden.

Derzeit (März 2006) beträgt der Sparerfreibetrag pro Person 1.370,00 Euro (Verheiratete können den doppelten Freibetrag geltend machen - jedoch nur ein Mal). Der Sparerfreibetrag wird durch den Freistellungsauftrag der Bank mitgeteilt. Folge: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bis zu diesem Betrag steuerfrei.

Wenn Sie Konten bei mehreren Banken unterhalten, dann können Sie den Freibetrag auch verteilen. Beispiel: 1.000,00 Euro bei der Hauptbank und 370,00 Euro bei der Bausparkasse.

Achten Sie darauf, dass die Summe der Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht übersteigen. Die Banken übermitteln die Freistellungsaufträge an eine zentrale Stelle, wo die ordnungsgemäße Verteilung überwacht wird.

Prüfen Sie sorgfältig, wie Sie die Freistellungsaufträge verteilt haben. Doch auch wenn Sie aus Versehen Steuer bezahlt haben, dann können Sie diese bei der Steuererklärung wieder zurückholen. Dort füllen Sie die entsprechende Anlage aus, wo Sie allerdings alle Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen müssen.

Der Sparerfreibetrag wurde in den letzten Jahren stetig gesenkt. Für 2007 besteht die Planung, den Sparerfreibetrag auf 750,00 Euro zu kürzen.

Übrigens: Auch Kindern steht ein Sparerfreibetrag zu. Richten Sie also auch für diese einenn Freistellungsauftrag ein.

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